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Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung vom 10. März 2000
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Zuständigkeit für Vereinbarungen zur Versicherungspflicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung vom 10. März 2000 Bek. des BMGS vom 11. November 2002 - VIb 5 - 72700-K9 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland, Bonn, übertragen für: - Artikel 10 des Abkommens vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Sozialversicherung (BGBl. 2001 II S. 914) mit Wirkung zum 01. Januar 2003.