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VerwaltungsvorschriftenBundesministerium der JustizZuständigkeitsvereinbarung 2004Zuständigkeitsvereinbarung 2004

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Zuständigkeitsvereinbarung 2004

Bundesministerium der Justiz · vom 2004-05-04

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)


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Zuständigkeitsvereinbarung 2004

Bekanntmachungder Neufassung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungenüber die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten(Zuständigkeitsvereinbarung) Vom 4. Mai 2004 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder sind übereingekommen, die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383) inhaltlich zu ändern. Die neu gefasste Vereinbarung vom 28. April 2004 wird nachstehend bekannt gemacht (Anlage). Berlin, den 4. Mai 2004 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Anlage Vereinbarungzwischen der Bundesregierung und den Landesregierungenvon Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringenüber die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten(Zuständigkeitsvereinbarung 2004) Vom 28. April 2004 Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen: Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des IRG mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation oder auf Durchlieferung gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten bzw. der Verfolgte zur Durchlieferung überstellt werden soll. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht; Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht; Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird; Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH- Gesetz). Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2a); Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2b); sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung; Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetz (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz). Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 das Recht der weiteren Übertragung. Ausgenommen von der Übertragung nach den Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist; die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt; die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, Gefahr im Verzug ist, aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt; ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat; für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist. Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen. Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors; der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen; der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren, der Mitteilung über den Vollzug der Auslieferung. Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen. Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt. Im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen im Auslieferungsverkehr gleichgestellten Staaten wird die Bundesregierung über Verzögerungen unterrichtet. Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung. Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383). Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Für die Bundesregierung: Die Bundesministerin der JustizBerlin, den 7. April 2004Brigitte Zypries Für die Landesregierungen: Für das Land Baden-WürttembergDie JustizministerinStuttgart, den 28. April 2004Corinna Werwigk-Hertneck Für die Bayerische StaatsregierungDie Bayerische Staatsministerin der JustizMünchen, den 19. April 2004Dr. Beate Merk Für das Land BerlinDie Senatorin für JustizBerlin, den 19. April 2004Karin Schubert Für das Land BrandenburgDer Ministerpräsidentvertreten durch die Ministerin der Justiz undfür EuropaangelegenheitenPotsdam, den 26. April 2004Barbara Richstein Für die Freie Hansestadt BremenDer Senator für Justiz und VerfassungBremen, den 23. April 2004Dr. Henning Scherf Für den Senat der Freien und Hansestadt HamburgHamburg, den 23. April 2004Dr. Roger Kusch Für das Land HessenDer Hessische Ministerpräsidentvertreten durch den Hessischen Minister der JustizWiesbaden, den 20. April 2004Dr. Christean Wagner Für das Land Mecklenburg-VorpommernDer JustizministerSchwerin, den 28. April 2004Erwin Sellering Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen MinisterpräsidentenDie Niedersächsische JustizministerinHannover, den 19. April 2004Elisabeth Heister-Neumann Für das Land Nordrhein-WestfalenNamens des MinisterpräsidentenDer JustizministerDüsseldorf, den 24. April 2004Wolfgang Gerhards Für das Land Rheinland-Pfalzin Vertretung des MinisterpräsidentenDer Minister der JustizMainz, den 16. April 2004Herbert Mertin Für das SaarlandNamens des MinisterpräsidentenDie Ministerin der JustizSaarbrücken, den 16. April 2004Ingeborg Spoerhase-Eisel Für den Freistaat Sachsen Für den MinisterpräsidentenDer Staatsminister der JustizDresden, den 21. April 2004Dr. Thomas de Maizière Für das Land Sachsen-Anhalt Für den MinisterpräsidentenDer Minister der JustizMagdeburg, den 15. April 2004Curt Becker Für das Land Schleswig-Holstein Für die MinisterpräsidentinDie Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und FamilieKiel, den 19. April 2004Anne Lütkes Für den Freistaat ThüringenDer Ministerpräsidentvertreten durch den JustizministerErfurt, den 27. April 2004Dr. Karl Heinz Gasser


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