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Auswärtiges Amt · vom 2010-06-16

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten (ZusUrlVV)


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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten(ZusUrlVV) Vom 16. Juni 2010 Nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) eingefügt worden ist, erlässt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 2010100-100.59 Der Bundesminister des Auswärtigenim AuftragBraun GMBl 2010, S. 767

1.

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erhalten jährlich zusätzliche Urlaubstage nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle.

2.

Inkrafttreten


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