ZÄBVwV-BIBH
Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.2.2019
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830), die durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl S. 1258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Textziffer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „zählen die erstattungsfähigen Arten“ durch die Wörter „zählt die Bestandteile“ ersetzt.
Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „§ 1 Abs. 2 Nr. 6 nennt zwei besondere Formen der Reisekostenvergütung.“
In Satz 4 werden die Wörter „allgemein geringerem Aufwand“ durch die Worte „geringerem Aufwand als allgemein üblich“ sowie das Wort „Dienstgeschäfte“ durch das Wort „Dienstreisen“ ersetzt.
In Textziffer 2.1.2 wird das Wort „Erledigung“ durch das Wort „Erledigungen“ ersetzt.
Textziffer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:„1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. 2Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird.“
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: „6Bei Telearbeit oder mobilem Arbeiten gilt die Dienststätte als Dienstort.“
Textziffer 2.1.8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „, 1. Halbsatz“ durch die Wörter „erster Halbsatz“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „in Nr. 12 seines IV. Rundschreibens vom 18.01.2005“ durch die Wörter „auf Seite 24 unter V.5.a) seines Rundschreibens vom 6. Januar 2017“ und die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „– § 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz“ durch die Wörter „(§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ ersetzt.
In Textziffer 2.2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„1Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben.“
Nach Textziffer 2.2.2 wird Textziffer 2.2.3 eingefügt:„2.2.3 1An den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. 2An festgelegten Präsenztagen gilt § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2. 3Bei Telearbeit ohne festgelegte Präsenztage, beim Tausch von Telearbeits- und Präsenztagen sowie bei mobilem Arbeiten gilt immer die Wohnung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Textziffern 2.2.1 und 2.2.2.“
Der Textziffer 3.1.1 werden die folgenden Sätze 4 bis 7 angefügt:„4Bei Telearbeit und mobilem Arbeiten sind die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit und reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig. 5Ist die Wohnung nach § 2 Abs. 2 an festgelegten Telearbeitstagen eine andere als an den Präsenztagen und werden diese privaten Fahrten zur Aufnahme der Telearbeit oder Präsenz mit Dienstreisen verbunden, sind nur die durch die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt. 6Beim mobilen Arbeiten besteht nur eine Wohnung nach § 2 Abs. 2. 7Werden Fahrten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten mit Dienstreisen verbunden, sind nur die zusätzlich durch die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten erstattungsfähig; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.“
Textziffer 3.1.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„2Ausgaben bis zu 10 Euro je Tag einer Dienstreise müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden.“
Textziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:„1Anrechenbare Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch geldwerte Vorteile (z. B. Sachleistungen, Nutzungsberechtigungen, Rabatte, Boni, Gutschriften, geldwerte Leistungen aus Bonusprogrammen), die der oder dem Dienstreisenden unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden.“
Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:„4Leistungen, die auf Grund von Fahrgast- oder Fluggastrechten als Entschädigung für eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen sind und Entschädigungsleistungen aufgrund von Ausfällen (Nichtbeförderungen, Annullierungen) oder Verspätungen, werden nicht angerechnet. 5Von den Verkehrsträgern gewährte Unterstützungsleistungen (z. B. Gutscheine für Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten) hingegen sind nach den Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt.“
Textziffer 4.1.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort“ gestrichen.
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:„3Für die Berechnung der Fahrzeit ist grundsätzlich die planmäßige Abfahrt von bzw. die Ankunft an dem dem Dienstreisebeginn bzw. dem Dienstreiseende nächstgelegenen Bahnhof maßgebend.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
In Textziffer 4.1.5 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das Wort „erstattet“ ersetzt.
Textziffer 4.2.2 wird um Satz 3 ergänzt:„3Auf das Rundschreiben des BMI vom 19. September 2018 – D6 – 30201/7#2 wird hingewiesen.“
In Textziffer 4.4.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:„1Mietwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Erledigung eines Dienstgeschäfts bei einem gewerblichen Anbieter angemietet oder geleast werden.“
Textziffer 4.4.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im vierten Spiegelstrich werden die Wörter „Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr“ durch die Wörter „Fahrten zwischen 22 und 6 Uhr“ ersetzt.
Im Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich wird das Komma nach dem Wort „Abgang“ gestrichen.
In Textziffer 4.4.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Kilometer“ die Wörter „oder die Angabe der mit dem Taxi gefahrenen Strecke (Start- und Zieladresse)“ eingefügt.
Textziffer 5.1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„1Dienstreisende sind vor Antritt der Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges, für das Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1 gewährt werden kann, Sachschadensersatz durch den Dienstherrn nur nach den hierfür geltenden Bestimmungen geleistet werden kann.“
In Textziffer 5.2.2 Satz 1 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Benutzung eines Kraftwagens“ eingefügt.
Textziffer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:„Von der reisekostenrechtlichen Entscheidung über die gemäß § 5 BRKG zustehende Wegstreckenentschädigung ist der Umfang der daneben zustehenden Sachschadenserstattung nach den hierfür geltenden Bestimmungen im Schadensfall abhängig.“
Textziffer 5.3.1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„2Die viermalige Nutzung eines Fahrrades innerhalb eines Monats bezieht sich auf zurückgelegte Einzelstrecken und nicht auf die Zahl der Dienstreisen.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „, Callbike“ gestrichen.
In Textziffer 7.1.3 Satz 1 wird die Angabe „60 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
In Textziffer 7.1.5 Satz 2 wird das Wort „nach“ durch die Wörter „auf die“ ersetzt.
In Textziffer 8.2 wird die Angabe „, Halbsatz 2“ durch die Wörter „zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Textziffer 10.1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Im vierten Spiegelstrich werden vor dem Komma die Wörter „sowie Bankspesen oder Gebühren für Barabhebungen an Geldautomaten im Ausland,“ angefügt.
Sechster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:„– Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3) bis zu 10 Euro täglich,“.
In Textziffer 10.1.3 wird Satz 2 nach dem Wort „daher“ wie folgt neu gefasst:„reisekostenrechtlich nicht erstattet werden, sondern nur nach den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes“.
In Textziffer 11.1.1 werden die Wörter „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Textziffer 11.3.1 wird wie folgt neu gefasst:„Soweit § 11 Abs. 3 Nr. 2 noch von Soldaten spricht, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, treten an deren Stelle jetzt die Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdient nach § 58b Soldatengesetz geleistet haben und ihre Entlassungsreise wegen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58h Soldatengesetz durchführen.“
Textziffer 13 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:„2Urlaubsreisen sind Reisen in einem Zeitraum, für den dem Bediensteten Urlaub erteilt worden ist. 3Urlaub im Sinne dieser Vorschrift ist jede Befreiung von der Dienstleistungspflicht, unabhängig davon, worauf der Freistellungsanspruch beruht, z.B. Erholungsurlaub, Ausgleich von Mehrarbeitszeit, Gleittag, Sonderurlaub, Bildungsurlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich bzw. eine Kombination aus diesen. 4Andere private Reisen sind Reisen, für die es keiner Befreiung von der Dienstleistungspflicht bedarf (z.B. Fahrten an Wochenenden oder während Freiphasen des jeweiligen Arbeitszeitmodells).“
Die bisherigen Sätze 4 bis 5 werden die Sätze 5 bis 6.
1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig werden folgende Rundschreiben aufgehoben: Berlin, den 1. Februar 2019 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Hollah Anlage 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) Vom 1. Juni 2005 Geändert durch die erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl S. 1258) und durch die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2019
Rundschreiben vom 3. September 2012 – D 6 – 222 113/15,
Rundschreiben vom 21. Mai 2014 – D 6 – 30201/8#1,
Rundschreiben vom 3. Januar 2006 – D I 5 – 222 114/13,
Rundschreiben vom 15. April 2010 – D 6 – 222 124/2,
Rundschreiben vom 26. März 2010 – D 6 – 222 124/2.