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Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden in den Fällen des § 23 Absatz 2 und 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung der Person zuständigen Meldebehörden. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
Bis zum 30. April 2017 werden die Aufgaben nach den §§ 11 bis 13 von den Gemeinden als Meldebehörden wahrgenommen. Bei mehreren Wohnungen sind in den Fällen der…
2Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde…
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8,…
Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 21 des Bundesmeldegesetzes), so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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