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Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder andere öffentliche Stellen sowie automatisierte Abrufe aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 21 des Bundesmeldegesetzes), so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.