§ 19 1-DM-GoldmünzG
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.