§ 19 1-DM-GoldmünzGInkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 12 Abs. 7 Nr. 1 MünzGMünzgesetz
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
(XXXX) Abs. 1 Münz1DMBekBekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark…