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Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
des Militärbefehlshabers in Frankreich,
des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommen in Betracht
Sind feststellbare Vermögensgegenstände, die verlorengegangen sind, durch einen der in § 1 genannten Rechtsträger innerhalb der in Artikel 4 der Berliner…
die Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet -…
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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