§ 3 1. DV-BRüG
(1)
Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
1.
bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
b)
in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
2.
bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
a)
in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
b)
in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2)
Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.