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Das Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen Rechnungshofgesetz – RHG vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Landesrechnungshof` durch das Wort „Rechnungshof” ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz l wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Präsident ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.“
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
§ 7 wird wie folgt gefaßt:
Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2
Satz 5 wird Absatz 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.