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Das Gesetz über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ein Drittel der Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.“
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „endet“ die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 3“ eingefügt.
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Soweit der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit die gesetzliche Altersgrenze für Beamte erreicht, kann er nach seiner eigenen Entscheidung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben. Die Entscheidung des Präsidenten ist dem Sächsischen Landtag anzuzeigen.“
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