§ 78a 1. WOMitbestG
Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1)
(2)
Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.