§ 97 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 97 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 88 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 23 Abs. 4 MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.
§ 12 Abs. 2 DrittelbGGesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.