§ 88 MontanMitbestGErgGWO 2005
Ersatzmitglieder
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.