10. AnpG-KOV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende FassungSachgebietKriegsopferversorgungArt 7 10. AnpG-KOVBerlin-KlauselZehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes Art 6Art 8 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Art 6Art 8