Zwölftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Art. 4 d. Dritten Rentenversicherungs- Änderungsgesetzes - 3. RVÄndG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel 12. RAG
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