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Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 20 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen. Den Messbericht hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten: und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
Angaben über die Messplanung,
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
das verwendete Messverfahren und
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind
Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung den jeweils geltenden Emissionsgrenzwert überschreitet.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
Über die Ergebnisse der Messungen nach § 11 hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der…
Der Betreiber hat in den Messbericht nach Absatz 2 Folgendes aufzunehmen:
Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht…
Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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