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Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
„Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige…
„Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Verordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berechnende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den der jeweilige…
Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
Bei Einsatz sonstiger flüssiger Brennstoffe gelten für die Emissionen von Gesamtstaub die Anforderungen des § 11 Absatz 4 entsprechend. Die in § 11 Absatz 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.