§ 3 44. BImSchV
Bezugssauerstoffgehalt
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.