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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Regelung zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß Ehegatten, die nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes zusammen veranlagt worden sind, in den Fällen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes nicht benachteiligt werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen darüber getroffen werden, was als abgabepflichtiges Vermögen des einzelnen Ehegatten gilt. Außerdem kann zur Vereinfachung bestimmt werden, daß als abgabepflichtiges Vermögen der Ehegatten die Hälfte ihres veranlagten abgabepflichtigen Vermögens gilt, wobei es genügt, wenn die Voraussetzungen der §§ 55a und 55b des Lastenausgleichsgesetzes teils in der Person des einen und teils in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sind.
Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung…
wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die festgesetzte Einkommensteuer nach Kürzung um die…
Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, so wird ihnen die Steuerermäßigung auch dann gewährt, wenn nur bei einem…
Das nach dieser Verordnung auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht regelt unter anderem a) die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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