§ 10 17. BImSchV
Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
(1)
Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
1.
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,100 mg/m3,
2.
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,005 mg/m3.
(2)
Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.
(3)
Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.