Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Weitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
§ 4 18. BImSchV
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