Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten Vom 10. Juni 2003
Weitergehende Vorschriften, wie vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
§ 4 VolksFGerImV SL
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