§ 9 Abs. 1 1. BMeldDÜVVerordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
§ 56 Abs. 1 MeldDÜVVerordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) Vom 30. Oktober 2015
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
§ 20 Abs. 1 MeldDÜV NRWVerordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
§ 12 BMeldDAVVerordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch…