2. BMeldDÜV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel 2. BMeldDÜVVerordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes § 12Der Bundesrat hat zugestimmt. § 12