Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) · Abschnitt 9
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 24 2. DV LuftBOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen