Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. i 32012R0290luftfahrzeugmusterspezifische Ausbildung, Betreiber-Umschulung und Vertrautmachen;
§ 96 Abs. 2 LuftPersVVerordnung über Luftfahrtpersonal
Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte…
Inhaltsverzeichnis 2. DVLuftPersVErster AbschnittAllgemeine Vorschriften §§Anwendungsbereich1Zweiter AbschnittAusbildung und PrüfungZweck der Ausbildung2Täuschungsversuch, Rücktritt von der…
Art. 21 Abs. 6 32018R1139VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, können im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c…
Art. 5 Abs. 8 Buchst. c 32014R1321VERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2014 DER KOMMISSION vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Lizenzinhaber hat eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das unter Punkt 66.B.130 festgelegte Verfahren für die direkte…