Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verpflichtungen eines Flugplatzbetreibers können direkt von dem Flugplatzbetreiber oder, in einigen Fällen, von einem Dritten erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Flugplatzbetreiber im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Vereinbarungen mit diesem Dritten geschlossen haben.
Erwägungsgrund 21 32018R1139Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen