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Der Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft.
Die oder der Vorsitzende der Innenministerkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. EU-Rechtsakte Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1) Amt | Name Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Stuttgart, den 16. März 2026 | Thomas Strobl Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration München, den 24. März 2026 | Joachim Herrmann Für das Land Berlin: Die Senatorin für Inneres und Sport Berlin, den 23. März 2026 | Iris Spranger Für das Land Brandenburg: Der Minister des Innern und für Kommunales Potsdam, den 24. März 2026 | Jan Redmann Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Inneres und Sport Bremen, den 19. März 2026 | Eva Högl Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Der Präses der Behörde für Inneres und Sport Hamburg, den 17. März 2026 | Andy Grote Für das Land Hessen: Der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Wiesbaden, den 24. März 2026 | Roman Poseck Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Minister für Inneres und Bau Schwerin, den 24. März 2026 | Christian Pegel Für das Land Niedersachsen: Die Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung Hannover, den 2. März 2026 | Daniela Behrens Für das Land Nordrhein-Westfalen: Der Minister des Innern Düsseldorf, den 24. März 2026 | Herbert Reul Für das Land Rheinland-Pfalz: Der Minister des Innern und für Sport Mainz, den 20. März 2026 | Michael Ebling Für das Saarland: Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Saarbrücken, den 26. März 2026 | Reinhold Jost Für den Freistaat Sachsen: Der Staatsminister des Innern Dresden, den 25. März 2026 | Armin Schuster Für das Land Sachsen-Anhalt: Die Ministerin für Inneres und Sport Magdeburg, den 16. März 2026 | Tamara Zieschang Für das Land Schleswig-Holstein: Endvertreten durch die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Kiel, den 18. März 2026 | Magdalena Finke Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung Erfurt, den 18. März 2026 | Georg Maier Protollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Unterzeichnung des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) Das Land Sachsen-Anhalt bittet, im bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegenden zusammenfassenden Bericht der Evaluierung und in der sich daran anschließenden weiteren Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch die Vorschriften zu Spielhallen (§§ 24 bis 26 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) und insoweit insbesondere die bisherige Regelung zum Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 des Glücksspielstaatsvertrages 2021) in den Blick zu nehmen. Den Ländern sollten – unter Beachtung der in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 normierten Ziele – zukünftig im Glücksspielstaatsvertrag durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel weitergehender Handlungsspielraum als bisher und mehr individuelle Entscheidungsmöglichkeiten in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang mit Mehrfachkonzessionen eingeräumt werden.
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