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Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020, der durch den Staatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechende Anwendung. Die Rechte bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige Behörde nach § 27l Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof des Sitzlandes aus.“
§ 4b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zur Beseitigung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist sie, sofern nicht bereits andere Gründe einer Erlaubniserteilung entgegenstehen, befugt, Erkenntnisse von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zu den Voraussetzungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, abzufragen.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach Satz 2 erhobenen Daten erfolgloser Antragsteller dürfen zu Zwecken der Überprüfung auch über den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinaus verarbeitet werden und werden spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis folgt, gelöscht.“
Nach § 8 Absatz 3 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Der Abgleich darf ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, erfolgen. Die Weitergabe an Dritte und die Zulassung einer Nutzung der Zugangskennung durch Dritte sind verboten.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere auch in Fällen einer reinen Durchleitung, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.“ bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist,“ ersetzt.
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 3 erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten austauschen. Dies gilt für die Landesmedienanstalten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden entsprechend. Der Datenaustausch nach Satz 1 mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ist, sofern er im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, nur erforderlich, wenn die Erlaubnis nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist. § 4b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
In § 9a Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
§ 27h wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „den Abschluss von Verträgen, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt.“
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: „Die Sitzungen, Beratungen und sonstigen Befassungen des Verwaltungsrates sind vertraulich. Parlamentarische Auskunftsrechte oder sonstige Auskunftsrechte staatlicher Stellen bleiben unberührt.“
§ 27m wird durch den folgenden § 27m ersetzt: „(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer.
§ 28a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 32 und 33 eingefügt:
„32. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 6 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, einen Abgleich mit der Sperrdatei nicht ausschließlich über die Zugangskennung, die der jeweiligen Betriebsstätte im terrestrischen Bereich oder der jeweiligen Internetdomain bei Glücksspielen im Internet zugeordnet ist, vornimmt,
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 7 als Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, die Zugangskennung an Dritte weitergibt oder die Nutzung durch Dritte zulässt,“
Die bisherigen Nummern 32 bis 58 werden zu den Nummern 34 bis 60.
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