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Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) bis zum 31. Dezember 1963 gestellt werden.
Anträge auf Gewährung von Leistungen für Hausratverluste nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland) können nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen auf Feststellung von…
Kriegssachschäden an Hausrat, die bis zum 31. Juli 1945 im Saarland entstanden sind, sowie Vertreibungsschäden an Hausrat, wenn der Geschädigte bis zum…
Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf…
Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung…
Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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