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Kriegssachschäden an Hausrat, die bis zum 31. Juli 1945 im Saarland entstanden sind, sowie Vertreibungsschäden an Hausrat, wenn der Geschädigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes nur festgestellt
bei Kriegssachschäden an Hausrat, der unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes aus dem übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,
bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach mindestens einjährigem Aufenthalt in diesem Gebiet vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat,
bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden nicht berechtigt waren.
Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen für Hausratverluste werden vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf…
Für Kriegssachschäden an Hausrat, die in der Zeit vom 9. Mai bis 31. Juli 1945 entstanden sind, können Anträge auf Feststellung nach den Richtlinien für das…
Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust…
das Gesetz Nr. 473 betreffend Zahlung von Entschädigungsbeträgen für Kriegssachschäden, die Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine Ausschlußfrist für die Einreichung von Anträgen auf Feststellung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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