Art. 39 32009L0048RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie geregelten und insbesondere die in Artikel 40 erwähnten Maßnahmen ergreifen, tragen…
§ 14e Abs. 1 11. ProdSVElfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt…
§ 12e Abs. 1 6. ProdSVSechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in § 12a Absatz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt…
§ 14c Abs. 1 1. ProdSVErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in § 14a Absatz 1 Nummer 1 genannten…
§ 23 Abs. 1 10. ProdSVZehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten Maßnahmen, so trifft die zuständige Behörde alle…