Erwägungsgrund 39 32009L0048
Die Verordnung Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Produkte, einschließlich Spielzeug. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung von Spielzeug gemäß dieser Verordnung sorgen. In Einklang mit dieser Verordnung hindert deren Anwendung die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG zur Verfügung stehende speziellere Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem sollten einige spezielle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Marktüberwachungsbehörden, von einer notifizierten Stelle Informationen anzufordern und dieser Stelle Anweisungen zu erteilen, in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen werden, um die Möglichkeiten der Marktüberwachungsbehörden zu stärken, bei von einer EG-Baumusterprüfbescheinigung erfasstem Spielzeug einzuschreiten.