Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 2. TreuhUntÜV
§ 3 2. TreuhUntÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen