§ 40 2. WindSeeV
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1)
Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
(2)
Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
(3)
Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.