§ 109 2. WOMitbestG
Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste
(1)
Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2)
Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)
§ 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.