§ 80 Abs. 1 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die Namen der…
§ 72 Abs. 1 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 66 Abs. 1 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 86 Abs. 2 2. WOMitbestGBekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das…
§ 86 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und…