§ 20 3. DV-BEG
Anzeigepflicht
(1)
Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2)
Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.