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Die Rente erlischt
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
für die Witwe und den Witwer in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 Bundesentschädigungsgesetz auch mit dem Ende des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet,
für jedes Kind in den Fällen der §§ 85, 85a und 86 BEG auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 292) vorliegen.
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.
für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten aufsteigender Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet…
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.
(Entfällt)
mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.