2. DV-BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 2. DV-BEGErlöschen der RenteZweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes · II., 2. § 17a§ 19 Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.