§ 13 Abs. 3 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Der Träger des Vorhabens hat durch automatische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Überschreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainagewasser nicht in…
§ 12 Abs. 1 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.
§ 4 Abs. 2 OffshoreBergVBergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln, Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. Der…
§ 11 Abs. 4 Nr. 3 1. WindSeeVErste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu analysieren.
§ 12 Abs. 4 Nr. 3 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
das Abwasser regelmäßig zu beproben und zu analysieren.