§ 37 3. WindSeeV
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1)
Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2)
Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.
Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.