§ 3 Abs. 1 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.
§ 7 Abs. 1 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 3 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.
§ 7 Abs. 1 1. WOMitbestGErste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 2 Abs. 1 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.