§ 3 Abs. 1 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.
§ 3 Abs. 1 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.
§ 2 Abs. 1 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Hauptwahlvorstand.
§ 2 Abs. 1 WODrittelbGVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl und die Feststellung des…
§ 42 Abs. 3 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.