§ 93 3. WOMitbestG
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1)
Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2)
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich § 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
1.
den Betriebswahlvorständen,
2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4.
dem Unternehmen.
(3)
Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.