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Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 a)Gesamtstaub5 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm a)Gesamtstaub30 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm a)Distickstoffoxid100 g/Mgb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg Geruchsstoffe500 GE/cbmund Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
Anlagen dürfen nur so errichtet und betrieben werden, daß nicht überschreiten. 11121
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
kein nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 10, Anlage 3 Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und kein nach…
die Gesamtemissionen nicht die Werte überschreiten dürfen, die bei Anwendung von Buchstabe a erreicht worden wären.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.