Gesetze
Normtext wird geladen …
Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
die in Anhang III für die Anlage festgelegten
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
Grenzwerte für diffuse Emissionen und
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
die in Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen eingehalten werden.
An Stelle der Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 kann ein Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der Grenzwerte nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Der Reduzierungsplan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.