§ 9 31. BImSchV
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen: Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie